Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
LIMO030 GmbH AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN CHAUFFEURSERVICE

I. MIETPREISE
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste welche freibleibend ist und durch Kalkulationsirrtümer jederzeit geändert werden kann. Pauschalangebote gelten immer nur für einen bestimmten Auftrag.

II. AUFTRÄGE
Aufträge jeder Art müssen den Gegenstand und Ablauf zweifelsfrei erkennen lassen.
Werden Aufträge für Dritte ausgeführt, ist die vereinbarte Vergütung im Zweifel vom Auftraggeber selbst zu entrichten. Mündliche Abreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Bei Auftragsänderungen während der Durchführung einer Fahrt ist der Fahrer nur berechtigt diese durchzuführen, wenn diese den üblichen Umfang einer Chauffeurfahrt nicht überschreiten. Sonstige Änderungen sind mit LIMO030 GmbH abzusprechen.

III. VERGÜTUNG
Die Vergütung ist spätestens vor Auftragsbeginn fällig. Ist Rechnungsstellung vereinbart, tritt die Fälligkeit mit Erhalt der Rechnung ein. Bei Verzug werden Zinsen in Höhe von 6% berechnet. Wird bei Verzug des Kunden ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Kunde die sich hieraus ergebenden Kosten zu tragen. Bei Auftragsannahmen ist LIMO30 GmbH berechtigt, bis zu 50% des Auftragswertes als Anzahlung zu verlangen.

IV. RÜCKTRITT
Es können bei Rücktritt folgende Beträge geltend gemacht werden: bis zu 1 Monat vor Auftragsbeginn 20% des Gesamtauftragswerts, bis zu 2 Wochen vor Auftragsbeginn 40% des Gesamtauftragswerts, bis zu 1 Woche vor Auftragsbeginn 60% des Gesamtauftragswerts, bis zu 3 Tage vor Auftragsbeginn 70% des Gesamtauftragswerts.
Ab 48 Stunden vor Auftragsbeginn 80% des Gesamtauftragswerts.
Es ist nach Absprache möglich einen Termin zu verschieben. Bereits geleistete Zahlungen werden dann nicht rückerstattet.

V. HAFTUNG DES KUNDEN
Der Kunde haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten, widerrechtlichen Schäden am Fahrzeug und gegenüber dem Fahrer persönlich und unbegrenzt. Dazu zählen z.B. durch Zigaretten verursachte Brandlöcher.
Schäden, die durch Übermittlungsfehler oder Irrtümern im kommunikativen Verkehr mit dem Kunden oder mit Dritten entstehen, trägt der Kunde, sofern der Schaden nicht von der Firma LIMO030 GmbH verschuldet wurde.

VI. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters.
Bei Kauf eines Gutscheins ist die Auszahlung des Gutscheinwertes ausgeschlossen, auch wenn das vorbestellte Fahrzeug nicht mehr verfügbar sein sollte.
Sollte es, aus firmeninternen Gründen, LIMO030 GmbH nicht möglich sein, ein bestimmtes vorreserviertes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, behält sich LIMO030 GmbH die Bereitstellung eines anderen Fahrzeuges vor. Hierbei ist LIMO030 GmbH bemüht, Abweichungen zum bestellten Fahrzeug so gering wie möglich zu halten.

VII. GERICHTSSTAND
Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder über den Vertrag ergeben gilt der Gerichtstand Cottbus.

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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
SELBSTFAHRERVERMIETUNG
Die Firma LIMO030 GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) überlässt dem Mieter das Fahrzeug gemäß den beschriebenen Bedingungen und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Mieter anerkennt. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche telefonische Bestellung, die vom Vermieter schriftlich bestätigt werden muss, zustande.

I. ALLGEMEINES
A) Mit Unterschriftsleistung unter den Mietvertrag erkennt der Mieter an, dass er den Mietwagen mit vollständiger Ausrüstung einschließlich Werkzeug, Verbandkasten und Radiogerät, sowie ohne äußerlich erkennbare Beschädigungen übernommen hat. Mit der Unterschrift erkennt der Mieter weiterhin an, dass ihm Wagenpapiere und sonstige amtliche Dokumente ordnungsgemäß übergeben worden sind. Diese sind nach Beendigung des Mietvertrages unaufgefordert zurückzugeben. Im Falle des Verlustes ist der Mieter verpflichtet den zur Wiederbeschaffung erforderlichen Preis zu erstatten.
B) Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzugeben. Andernfalls kann vom Vermieter eine Nacherhebung vom zweifachen des zu dem Zeitpunkt gültigen Benzinpreises erfolgen. Benzinkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters.
C) Wartung des Fahrzeuges bei längerer Vermietung wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um Betrieb oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zur Kostenrechnung von 50,- €, bei größeren Reparaturen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters, beauftragen.
D) Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters im Mietvertrag einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar.
Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur Zahlung des Mietpreises fähig ist.
E) Der Mieter erklärt, dass er neben anderen Risiken, das Fahrzeug nicht unter Drogen- und Alkoholbeeinflussung führt. Es ist untersagt das Fahrzeug für motorsportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen (siehe VI ).

II. MIETPREIS UND KAUTION
Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus fällig. Sollte während der Mietzeit ein Defekt auftreten, entsteht daraus kein Anspruch des Mieters auf Minderung des Mietpreises. Sollte ein Defekt auftreten, der ein Weiterfahren unmöglich macht, hat der Vermieter das Recht zu einem späteren Zeitpunkt ein Ersatzfahrzeug zu stellen – es entsteht kein Anspruch auf Erstattung des Mietpreises.

III. FÜHRUNGSBERECHTIGTE
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Alle Bestimmungen dieses Vertrages gegenüber dem Mieter gelten auch für den jeweils berechtigten Fahrer (siehe V). Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietfahrzeug entgeltlich oder leihweise an eine Dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung; es sei denn es erfolgte eine schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag.

IV. OBHUTPFLICHT
Der Mieter hat das Fahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu behandeln und zu führen. Insbesondere ist bei älteren Fahrzeugen darauf zu achten, dass sich Fahr-, Lenk- und Bremsverhalten von modernen Fahrzeugen unterscheidet und entsprechend sorgsam geführt wird. Desweiteren hat er im besonderen Maße auf die Sicherung gegen Einbruch und Diebstahl zu achten.

V. SCHÄDEN DURCH UNFALL
Bei Unfällen hat der Mieter
– die Polizei zu verständigen soweit Feststellungen zur Aufklärung des Unfalls nicht zuverlässig z.B. von Zeugen getroffen werden können.
– Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie Name und Anschrift von Zeugen festzuhalten.
– ein Unfallprotokoll (Skizze mit Unfallhergang) zu erstellen.
– sofort den Vermieter telefonisch oder telegraphisch zu unterrichten.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht, weder mündlich noch schriftlich, anerkannt werden.
Bei Fahrzeugrückgabe hat der Mieter alle Schäden, Betriebsstörungen sowie Unfallschäden dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte Dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.

VI. HAFTUNG DES VERMIETERS
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters.

VII. FAHRZEUGNUTZUNG
Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Testzwecken, zur Weitervermietung, zur gewerblichen Personenbeförderung sowie sonstigen rechtswidrigen Zwecken zu nutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

VIII. FAHRZEUGRÜCKGABE
Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Schäden am Fahrzeug sind unaufgefordert mitzuteilen. Übermäßiger Verschleiß sowie Schäden durch übermäßige Fahrzeugbeanspruchung gehen zu Lasten des Mieters. Bei einer Reifenabnutzung von mehr als 0,7 mm /1000 km erfolgt eine im Mietvertrag vereinbarte Zuzahlung. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen. Es handelt sich hierbei bei 1 bis 4 Stunden um ¾ der Tagesmiete, ab 4 Stunden wird tageweise abgerechnet.
Falls der Besteller den Mietwagen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen und zwar konkret oder pauschal bis zu 1 Monat vor Auftragsbeginn 20% des Gesamtauftragswerts, bis zu 2 Wochen vor Auftragsbeginn 40% des Gesamtauftragswerts, bis zu 1 Woche vor Auftragsbeginn 60% des Gesamtauftragswerts, bis zu 3 Tage vor Auftragsbeginn 70% des Gesamtauftragswerts.
Ab 48 Stunden vor Auftragsbeginn 80% des Gesamtauftragswerts. Bei pauschaler Berechnung bleibt dem Mieter der Nachweis offen, dass kein oder geringerer Schaden entstanden ist.

IX. NICHTERFÜLLUNG
Der Vermieter haftet nicht bei Nichterfüllung, die auf technische Defekte oder Verunfallen des Fahrzeuges beruht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

X. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, gleich aus welchem Grunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters.
Bei Kauf eines Gutscheins ist die Auszahlung des Gutscheinwertes ausgeschlossen, auch wenn das vorbestellte Fahrzeug nicht mehr verfügbar sein sollte.
Sollte es, aus firmeninternen Gründen, LIMO030 GmbH nicht möglich sein, ein bestimmtes vorreserviertes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, behält sich LIMO030 GmbH die Bereitstellung eines anderen Fahrzeuges vor. Hierbei ist LIMO030 GmbH bemüht, Abweichungen zum bestellten Fahrzeug so gering wie möglich zu halten.

     

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